Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auf die Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlaß gehört, das Amtsgericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlaß zuständig ist. 2Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 45.
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Rechtsprechung zu § 99 FGG
18 Entscheidungen zu § 99 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04
Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft
- OLG Frankfurt, 16.09.1983 - 1 UF 12/83
- BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als ...
- SG München, 08.12.2010 - S 38 KA 5167/09
- VK der Evangelischen Kirche von Westfalen, 18.05.1979 - VK 3/78
- BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
- BGH, 07.12.1954 - V BLw 48/54
Rechtsmittel
- OLG Jena, 15.12.1999 - 6 W 783/99
Abschiebungshaftverfahren
- BGH, 28.02.1983 - II ZB 10/82
Der Montanmitbestimmung unterliegende Unternehmen
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 18.05.1979 - VK 3/78
Querverweise
Auf § 99 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 193