Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 87

(1) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

(2) 1Hält das Gericht vor der Verhandlung mit den Beteiligten eine weitere Aufklärung für angemessen, so hat es den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags, insbesondere zur Angabe der den einzelnen Beteiligten in Ansehung des Nachlasses zustehenden Ansprüche, zu veranlassen. 2Es kann dem Antragsteller auch die Beschaffung der Unterlagen aufgeben.

Rechtsprechung zu § 87 FGG

Entscheidung zu § 87 FGG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 87 FGG verweisen folgende Vorschriften:

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