Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
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Rechtsprechung zu § 86 FGG
51 Entscheidungen zu § 86 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.07.2002 - 3 Wx 151/02
Zur Unzulässigkeit einer Vermittlung eines Auseinandersetzungsverfahrens nach §§ ...
- OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 20 W 87/83
Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften
- OLG Düsseldorf, 21.12.1999 - 10 W 130/99
Kostenhaftung von Nachlaßerben
- OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04
Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft
- BGH, 05.10.1954 - V BLw 17/54
Rechtsmittel
- BGH, 05.10.1954 - V BLw 34/54
Rechtsmittel
- BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
Pflicht des Nachlassgerichts außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen ...
- BGH, 30.10.1951 - V BLw 42/51
- OLG Schleswig, 24.01.2013 - 3 Wx 117/12
Voraussetzung für gerichtliche Erbauseinandersetzungsvermittlung
- BFH, 10.11.1970 - II 117/65
Nachlaß - Grundstücke zum Nachlaß - Erwerb durch Erbengemeinschaft - Teilung des ...
Querverweise
Auf § 86 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 99
- Schlußbestimmungen
- § 193