Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 191 FGG
2 Entscheidungen zu § 191 FGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53
Beurkundungswesen
- RG, 28.04.1904 - IV 158/04
Rechtshilfe; Beschwerde an das Reichsgericht