Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2) 1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. 2Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
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Rechtsprechung zu § 2259 BGB
61 Entscheidungen zu § 2259 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 U 9/21
Ablieferungspflicht für Testamente: Schutzgesetzverletzung durch Nichtablieferung
- OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
Zur Frage, ob Rechtsanwalt Verpflichtung zur Ablieferung eines Testaments Pflicht ...
- OLG Schleswig, 08.01.2024 - 3 Wx 24/23
Ablieferungs- und Eröffnungspflicht bezüglich eines notariellen ...
- OLG Karlsruhe, 30.08.2024 - 14 W 49/24
- LG Duisburg, 21.05.2008 - 7 T 164/07
Anspruchsvoraussetzungen für einen Teilerbschein; Auferlegung der Kosten eines ...
- OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 13 U 123/07
Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Ablieferung eines Testaments
- BVerwG, 08.03.2006 - 3 B 28.06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Herausgabe der im Staatsarchiv ...
- BayObLG, 19.01.1988 - BReg. 1 Z 65/87
Nachlaßgericht; Ermittlungen; Verfahrensbeteiligte; Aufgabe; Handlungen; ...
- OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
Ehegattentestament - Voraussetzungen für Annahme der Wechselbezüglichkeit
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/92
Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für Testamentseröffnungen und ...
§ 2259 BGB in Nachschlagewerken
- § 2259 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Tod des Betreuten
Todesfall
Querverweise
Auf § 2259 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2300 (Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 358 (Zwang zur Ablieferung von Testamenten)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 40 (Mitwirkung der Gemeinde)
Redaktionelle Querverweise zu § 2259 BGB:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34a II (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)