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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
Gliederung
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§ 2259
Ablieferungspflicht

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.

(2) 1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. 2Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 2259 BGB

61 Entscheidungen zu § 2259 BGB in unserer Datenbank:

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§ 2259 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 2259 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2259 BGB:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 34a II (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)
Was ist das?

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