Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Zitiervorschläge
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§ 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230(weggefallen)
§ 2231Ordentliche Testamente
§ 2232Öffentliches Testament
§ 2233Sonderfälle
§ 2234- § 2246 (weggefallen)
§ 2247Eigenhändiges Testament
§ 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251Nottestament auf See
§ 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253Widerruf eines Testaments
§ 2254Widerruf durch Testament
§ 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
§ 2257Widerruf des Widerrufs
§ 2258Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a(weggefallen)
§ 2258b(weggefallen)
§ 2259Ablieferungspflicht
§ 2260(weggefallen)
§ 2261(weggefallen)
§ 2262(weggefallen)
§ 2263Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a(weggefallen)
§ 2264(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 2230 BGB
8 Entscheidungen zu § 2230 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit
- BayObLG, 10.03.1989 - BReg. 1a Z 79/88
Einziehung eines Erbscheins; Auslegung eines Testaments; Nur scheinbar eindeutige ...
- BayObLG, 13.04.1982 - BReg. 1 Z 142/81
Anforderungen an den Nachweis fehlender Geschäftsfähigkeit (hier: bezüglich des ...
- BayObLG, 06.05.1988 - BReg. 1a Z 15/88
Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins ...
- OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 1 U 88/03
Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche eines pflichtteilberechtigten ...
- BayObLG, 24.02.2000 - 1Z BR 40/99
Zur Wirksamkeit zweier Testamente
- BayObLG, 23.01.1984 - BReg. 1 Z 66/83
- OLG Rostock, 05.07.1994 - 3 U 9/94
Verurteilung zur Auskunftserteilung; Eintritt eines Erbfalls nach dem Beitritt ...
Querverweise
Auf § 2230 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 215