Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) Wer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erlangt und eine solche Verfügung errichtet hat, behält die Fähigkeit, auch wenn er das nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Alter noch nicht erreicht hat.
(2) Die Vorschriften des § 2230 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf ein Testament Anwendung, das ein nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorbener Erblasser vor diesem Zeitpunkt errichtet hat.
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Rechtsprechung zu Art. 215 EGBGB
2 Entscheidungen zu Art. 215 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 404/12
Grundbuchverfahren: Eintragung einer Zwangshypothek bei Eheleuten in ...
- BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87
Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch ...