Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) 1Für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstands und von den Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über das Verfahren bei Vermögensabsonderungen unter Ehegatten.
(2) Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstands kann durch Ehevertrag auch dann getroffen werden, wenn nach den bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig sein würde.
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Rechtsprechung zu Art. 200 EGBGB
15 Entscheidungen zu Art. 200 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04
Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit ...
- BVerwG, 16.10.1969 - III C 160.68
Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen auf die Ehefrau
- BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87
Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch ...
- BGH, 13.11.1963 - V ZR 98/62
- BGH, 24.05.1963 - V ZR 38/63
Rechtsmittel
- BGH, 02.12.1959 - IV ZR 174/59
Rechtsmittel
- BGH, 13.12.1961 - V ZR 145/60
Rechtsmittel
- BGH, 19.10.1954 - V ZB 23/54
Rechtsmittel
- BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56
Eventuelle Widerklage
- BGH, 13.12.1961 - V ZR 146/60
Rechtsmittel