Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.
(2) 1Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an berechnet. 2Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.
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Rechtsprechung zu Art. 169 EGBGB
106 Entscheidungen zu Art. 169 EGBGB in unserer Datenbank:
- BSG, 31.03.2022 - B 5 R 35/21 R
Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den ...
- SG Marburg, 28.03.2022 - S 12 KA 1/22
Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zweijährige Ausschlussfrist des Terminservice- und ...
- OLG Frankfurt, 11.02.2025 - 11 U 31/18
Schienenkartell: fortbestehende Zulässigkeit der Feststellungsklage bei ...
- LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2022 - L 5 KR 166/20
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verjährungs- und Ausschlussfrist ...
- LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren
- SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20
Vertragsarztrecht: Rund 220.000 EUR weniger, weil Leistungen nicht über den ...
- VG Hannover, 09.01.2012 - 7 A 820/11
Rundfunkgebühren bei Scheinanschrift
- LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
- BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15
Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage; ...
- OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15
Querverweise
Auf Art. 169 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 169 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff. (Gegenstand der Verjährung)