Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
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Textdarstellung

  

§ 194
Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21.12.2021 (BGBl. I S. 5252), in Kraft getreten am 30.12.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.12.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)21.12.2021BGBl. I S. 5252
01.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren26.03.2008BGBl. I S. 441
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 194 BGB

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Querverweise

Auf § 194 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 194 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 758 (Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs) (zu § 194 I)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 898 (Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche) (zu § 194 I)
          § 902 (Unverjährbarkeit eingetragener Rechte) (zu § 194 I)
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche) (zu § 194 I)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1598a (Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung) (zu § 194 II)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 32 I Nr. 4 (weggefallen) (zu §§ 194 ff)
     
      Übergangsvorschriften
     
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 6 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 194 ff)
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 § 6 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (zu §§ 194 ff)
    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
        § 22 V (Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens) (zu §§ 194 ff)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schranken des Schutzes
          § 20 S. 1 (Verjährung) (zu §§ 194 ff)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 102 S.1 (Verjährung) (zu §§ 194 ff)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          6. Der Kostenanspruch
            § 17 III (Verjährung, Verzinsung) (zu §§ 194 ff)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 46 (Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten) (zu §§ 194 ff)
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