Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung
Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 42Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 43Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 44Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 45Entschädigung
§ 46Auskunft
§ 46aVorlage und Besichtigung
§ 46bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
Neu Gesamtansicht
ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 49 GeschmMG
Entscheidung zu § 49 GeschmMG in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 18.12.2008 - 14c O 249/07
Inanspruchnahme wegen Verletzung eines nicht eingetragenen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 49 GeschmMG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff. (Gegenstand der Verjährung) (zu § 49 S. 1)