Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51) |
(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. 3Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechtsinhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
Rechtsprechung zu § 51 GeschmMG
Entscheidung zu § 51 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.06.2012 - 2 StR 79/12
Betrug (erforderliche Feststellungen für den Vermögensschaden: Saldierung, ...
Querverweise
Auf § 51 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 65 (Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters)