Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 7 - Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41) |
(1) 1Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. 2Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) 1Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. 2Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das Ergebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters ist.
Rechtsprechung zu § 38 GeschmMG
84 Entscheidungen zu § 38 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14
Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 14c O 240/11
Schutzfähigkeit des Klagegeschmacksmusters Uhrenserie "ck dress" bei Neuheit und ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2014 - 20 U 188/12
Verletzung eines international registrierten Geschmacksmusters durch den Vertrieb ...
- LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 14c O 240/11
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
- OLG Düsseldorf, 03.12.2015 - 15 U 140/14
Wettbewerbswidrigkeit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung
- BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09
ICE
Zum selben Verfahren:
- KG, 03.03.2009 - 5 U 67/06
Geschmacksmuster; ICE 3; Abbildung in einem Messekatalog; Zitatrecht; keine ...
- KG, 26.08.2013 - 24 U 148/11
- LG Berlin, 21.03.2006 - 16 O 541/05
- KG, 03.03.2009 - 5 U 67/06
- OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05
Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer ...
Querverweise
Auf § 38 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
- § 41 (Vorbenutzungsrecht)
- Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- § 55 (Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr)
- Übergangsvorschriften
- § 72 (Anzuwendendes Recht)