Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 7 - Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41) |
(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des Geschmacksmusters.
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Rechtsprechung zu § 37 GeschmMG
16 Entscheidungen zu § 37 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08
Schreibgeräte
- BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
Weinkaraffe
- BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - zur Beiordnung eines anwaltlichen ...
- BPatG, 22.08.2012 - 10 W (pat) 701/12
- BPatG, 21.08.2012 - 10 W (pat) 701/09
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - "Folienbeutelaufdrucke" - angemeldetes ...
- OLG Hamm, 24.02.2011 - 4 U 192/10
Plagiatsvorwurf nicht bestätigt
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
- BGH, 20.12.2018 - I ZB 26/18
Sportbrille
- BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
Sporthelm - Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes
- BPatG, 19.01.2017 - 30 W (pat) 702/15
10 AZR 63/14