Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung
Deutschland

Geschmacksmustergesetz
(Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen)

Artikel 1 des Gesetzes vom 12.03.2004 (BGBl. I S. 390), in Kraft getreten am 19.03.2004 bzw. 01.06.2004

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3830) m.W.v. 25.10.2013
Alte Fassung

Abschnitt 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Geschmacksmusterschutz

§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz

§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse

§ 5 Offenbarung

§ 6 Neuheitsschonfrist

Abschnitt 2
Berechtigte (§§ 7 - 10)

§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster

§ 8 Formelle Berechtigung

§ 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten

§ 10 Entwerferbenennung

Abschnitt 3

§ 11 Anmeldung

§ 12 Sammelanmeldung

§ 13 Anmeldetag

§ 14 Ausländische Priorität

§ 15 Ausstellungspriorität

§ 16 Prüfung der Anmeldung

§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung

§ 18 Eintragungshindernisse

§ 19 Führung des Registers und Eintragung

§ 20 Bekanntmachung

§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung

§ 22 Einsichtnahme in das Register

§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde

§ 24 Verfahrenskostenhilfe

§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

§ 26 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 4

§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes

§ 28 Aufrechterhaltung

Abschnitt 5

§ 29 Rechtsnachfolge

§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

§ 31 Lizenz

§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster

Abschnitt 6

§ 33 Nichtigkeit

§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten

§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung

§ 36 Löschung

Abschnitt 7

§ 37 Gegenstand des Schutzes

§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang

§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit

§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster

§ 41 Vorbenutzungsrecht

Abschnitt 8

§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

§ 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung

§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 45 Entschädigung

§ 46 Auskunft

§ 46a Vorlage und Besichtigung

§ 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen

§ 47 Urteilsbekanntmachung

§ 48 Erschöpfung

§ 49 Verjährung

§ 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

§ 51 Strafvorschriften

Abschnitt 9

§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen

§ 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 54 Streitwertbegünstigung

Abschnitt 10

§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr

§ 56 Einziehung, Widerspruch

§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel

§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

Abschnitt 11

§ 58 Inlandsvertreter

§ 59 Geschmacksmusterberühmung

§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz

§ 61 Typografische Schriftzeichen

Abschnitt 12

§ 62 Weiterleitung der Anmeldung

§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Abschnitt 13

§ 66 Anwendung dieses Gesetzes

§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung

§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse

§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung

§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung

Abschnitt 14

§ 72 Anzuwendendes Recht

§ 73 Rechtsbeschränkungen

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