Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
(1) 1Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). 2Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen.
(2) 1Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. 2Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. 3Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
priorität § 16Prüfung der Anmeldung § 17Weiterbehandlung der Anmeldung § 18Eintragungs-
hindernisse § 19Führung des Registers und Eintragung § 20Bekanntmachung § 21Aufschiebung der Bekanntmachung § 22Einsichtnahme in das Register § 23Verfahrens-
vorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde § 24Verfahrenskosten-
hilfe § 25Elektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 26Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 12 GeschmMG
4 Entscheidungen zu § 12 GeschmMG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters ...
- BGH, 20.12.2018 - I ZB 26/18
Sportbrille
- BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
Sporthelm - Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes
- BGH, 11.04.1979 - I ZR 76/77
Verlängerung der Schutzfrist bei Ablauf der zunächst beanspruchten drei Jahre auf ...
Querverweise
Auf § 12 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)