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Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GeschmMG (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GeschmMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Eintragungshindernisse

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

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Rechtsprechung zu § 18 GeschmMG

6 Entscheidungen zu § 18 GeschmMG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 18 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

    Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) 
      Eintragungsverfahren
        § 26 (Verordnungsermächtigungen)
     
      Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
        § 69 (Prüfung auf Eintragungshindernisse)
Was ist das?

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