Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
1Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. 2Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
Rechtsprechung zu § 5 GeschmMG
101 Entscheidungen zu § 5 GeschmMG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters ...
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14
Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 13.01.2014 - 20 U 188/12
Verletzung eines international registrierten Geschmacksmusters durch den Vertrieb ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2014 - 20 U 188/12
- OLG Frankfurt, 12.08.2004 - 6 U 91/04
Geschmacksmustergesetz: Anwendbarkeit des neuen Gesetzes; Glaubhaftmachungslast ...
- OLG München, 14.07.1993 - 29 U 4400/92
Verletzung der Kennzeichnungsrechte des Fahrzeugherstellers durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.10.1995 - I ZR 191/93
"Spielzeugautos"; Umfang des Geschmacksmusterschutzes; Bestimmtheit des ...
- BGH, 12.10.1995 - I ZR 191/93
- BGH, 15.10.1957 - I ZR 103/56
Gartensessel
- OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 65/01
Querverweise
Auf § 5 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)