Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
1Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. 2Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.
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Rechtsprechung zu § 6 GeschmMG
13 Entscheidungen zu § 6 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.02.2012 - I ZR 68/11
Geschmacksmusterschutz: Neuheitsschädliche Vorwegnahme eines Geschmacksmusters ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 6 U 221/09
Geschmacksmusterschutz für Schuhsohle
- OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 6 U 221/09
- OLG Hamburg, 11.03.2009 - 5 U 166/07
Geschmackmusterschutz: Neuheitsschonfrist bei Inanspruchnahme einer früheren ...
- BGH, 15.09.1972 - I ZB 9/71
Geschmacksmuster - Doppelanmeldung
- BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58
Werbung für Tonbandgeräte
- LG Berlin, 21.03.2006 - 16 O 541/05
- BGH, 09.03.1962 - I ZR 89/60
Rechtsmittel
- BGH, 21.01.1982 - I ZR 196/79
Versagung des Geschmacksmusterschutzes - Die Musterschutzfähigkeit ausschließende ...
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
- OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
"Junge Pioniere"
Querverweise
Auf § 6 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)