Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) 1Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. 2Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) 1Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 2Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
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Rechtsprechung zu § 2 GeschmMG
51 Entscheidungen zu § 2 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12
Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst
- BPatG, 26.03.2015 - 30 W (pat) 801/14
Designbeschwerdeverfahren - zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 U 148/05
Voraussetzungen für die Annahme der Eigenart eines Geschmacksmusters im Sinne von ...
- BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - zur Beiordnung eines anwaltlichen ...
- OLG Hamburg, 11.03.2009 - 5 U 166/07
Geschmackmusterschutz: Neuheitsschonfrist bei Inanspruchnahme einer früheren ...
- OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters ...
- OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 6 U 221/09
Geschmacksmusterschutz für Schuhsohle
Querverweise
Auf § 2 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Schutzvoraussetzungen
- § 6 (Neuheitsschonfrist)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)