Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung
Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
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Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Form bestehen bleiben,
| 1. | durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder | |
| 2. | durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann, |
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält.
§ 33Nichtigkeit
§ 34Kollision mit anderen Schutzrechten
§ 35Teilweise Aufrechterhaltung
§ 36Löschung
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Querverweise
Auf § 35 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
- § 70 (Nachträgliche Schutzentziehung)