Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
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Rechtsprechung zu § 4 GeschmMG
19 Entscheidungen zu § 4 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.2012 - I ZR 14/12
Anwendbarkeit des § 4 GeschmMG auf vor dem 1. Juni 2004 angemeldete und ...
- BPatG, 27.02.2020 - 30 W (pat) 809/18
Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Fahrradsattel" - zur Frage, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den ...
- BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
- BGH, 17.08.2010 - I ZR 97/09
Geschmacksmusterschutz: Bestimmung der Schutzwirkung eines nach altem Recht ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05
Baugruppe
- BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05
- BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
Weinkaraffe
- OLG Hamburg, 25.11.2004 - 5 U 149/03
Geschmacksmusterfähigkeit von LKW-Ersatzteilen
- BGH, 09.03.1962 - I ZR 89/60
Rechtsmittel
- BGH, 18.12.1959 - I ZR 27/58
Chérie
- BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 172/03
Beschwerde eines Markeninhabers; Schutzgehalt von Kraftfahrzeugteilen als ...
Querverweise
Auf § 4 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)