Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 2 - Berechtigte (§§ 7 - 10) |
(1) 1Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. 2Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu.
(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
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Rechtsprechung zu § 7 GeschmMG
107 Entscheidungen zu § 7 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2004 - I ZB 15/03
Abgewandelte Verkehrszeichen
- BPatG, 12.10.2017 - 30 W (pat) 701/17
Designbeschwerdeverfahren - "medaillonartige Münzen" (Sammelanmeldung) - zur ...
- BPatG, 21.10.2021 - 30 W (pat) 805/18
- BPatG, 21.08.2012 - 10 W (pat) 701/09
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - "Folienbeutelaufdrucke" - angemeldetes ...
- BPatG, 16.01.2003 - 10 W (pat) 715/00
- BPatG, 09.07.2001 - 10 W (pat) 703/01
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
Designverletzung: Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades; Schutzumfang ...
- BPatG, 08.10.2001 - 10 W (pat) 703/00
- BPatG, 12.12.2002 - 10 W (pat) 716/01
Geschmacksmusterbeschwerde: Abwandlung eines Verkehrszeichens - Öffentliche ...
Querverweise
Auf § 7 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Berechtigte
- § 9 (Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten)