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   BGH, 15.10.1957 - I ZR 103/56   

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BGH, 15.10.1957 - I ZR 103/56 (https://dejure.org/1957,1008)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1957 - I ZR 103/56 (https://dejure.org/1957,1008)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1957 - I ZR 103/56 (https://dejure.org/1957,1008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1958, 97
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 18.10.1933 - I 132/33

    1. Setzt die Nachbildung eines Geschmacksmusters die Kenntnis eines

    Auszug aus BGH, 15.10.1957 - I ZR 103/56
    Denn Nachbilden im Sinne des § 5 Geschmacksmustergesetz bedeutet das Arbeiten nach dem geschützten Muster als Vorbild (RG GRUR 1936, 884; RGZ 142, 145 [148] und 341 [344]; Furler a.a.O., § 5 Anm. 24 und 28).

    Zwar kann eine unerlaubte Nachbildung auch vorliegen, wenn der Nachbilder selbst keine unmittelbare Anschauung von dem Vorbild erlangt hat, er aber nach Anregungen Dritter arbeitet, die das Vorbild gesehen haben (RGZ 142, 145 [148 ff]).

    § 826 BGB unzulässige Ausbeutung eines fremden Arbeitsergebnisses nicht in Betracht kommen (RGZ 142, 145 [158]).

  • BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1957 - I ZR 103/56
    Insbesondere darf die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen nicht von vornherein abstrakt angenommen werden; denn das Gericht kann sich in der Regel erst auf Grund einer persönlichen Vernehmung ein Bild von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen machen (BGH NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] Nr. 7).
  • RG, 02.12.1919 - VII 292/19

    Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht auf einen richterlichen Eid

    Auszug aus BGH, 15.10.1957 - I ZR 103/56
    Grundsätzlich muß das Gericht die angebotenen Beweise über entscheidungserhebliche Tatsachen erschöpfen (RGZ 97, 242); es genügt nicht, daß sich aus anderen Tatsachen die Unwahrscheinlichkeit oder Unglaubhaftigkeit des Beweispunktes ergibt (RGZ 95, 191).
  • BGH, 14.03.1958 - I ZR 8/57

    Schlafzimmermodell

    Im Streitfall kann jedenfalls diese Zusammenfügung bekannter Elemente, wenn man die ästhetische Gesamtwirkung des Schlafzimmermodells der Klägerin berücksichtigt, nicht als glatte Selbstverständlichkeit gewertet werden, sondern erfüllt als eine das ästhetische Empfinden ansprechende Auswahl angesichts der verhältnismäßig geringen Anforderungen, die nach dem Geschmacksmustergesetz an die eigenschöpferische Leistung zu stellen sind, die Schutzvoraussetzungen dieses Gesetzes (vgl. Urteil des Senats vom 15. Oktober 1957 - I ZR 103/56 - Gartenstuhl).

    Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Hersteller der späteren Form ausgeräumt werden (RGZ 142, 145 [148] und 341 [344]; BGH Urteil des Senats vom 15. Oktober 1957 - I ZR 103/56 - Gartenstuhl).

  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 131/61

    Plastikkorb

    Diese Betrachtungsweise verkennt, daß auch die teilweise Nachbildung gegen § 5 GeschmMG verstößt, wenn die Übernahme schutzfähige Teile des Geschmacksmusters betrifft (RGZ 142, 344; 144, 325; BGH GRUR 1958, 97 - Gartensessel; GRUR 1962, 258 - Moped).

    Erforderlich hierzu ist aber in der Regel der eindeutige Nachweis, daß der Entwerfer der späteren Form das geschützte Muster weder selbst gekannt noch ihm diese Kenntnis durch Beschreibungen oder Anregungen Dritter, die das geschützte Muster gesehen haben, vermittelt worden ist (RGZ 142, 145, 148; RG GRUR 1936, 885; BGH GRUR 1958, 97 - Gartenstuhl; GRUR 1958, 511 - Schlafzimmer; GRUR 1961, 640 - Straßenleuchte; Furler a.a.O. § 5 Anm. 24 und 28).

  • BGH, 02.12.1966 - Ib ZR 110/64

    Anforderungen an das ästhetische Erscheinungsbild eines Modells hinsichtlich

    Ist objektiv die Nachbildung zu bejahen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Gestalter des angegriffenen Modells das Geschmacksmuster gekannt hat (BGH GRUR 1958, 97, 98 - Gartensessel).

    Hätte der Beklagte schließlich, wie das Berufungsgericht annimmt, durch Verwendung von Kunststoffkarton in einer zur Begründung eigenen Geschmacksmusterschutzes ausreichenden, also schöpferischen Weise eine vom Stoff ausgehende neue und eigentümliche ästhetische Wirkung erzielt (hierzu vgl. BGH GRUR 1958, 97, 98 - Gartensessel), so würde auch daß es nicht ausschließen können, daß seine Gestaltung in das auf der Form des von der Klägerin hinterlegten Modells beruhende Geschmacksmusterrecht eingriffe.

  • OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 11 U 76/94

    Golfregeln

    Bei der gewissermaßen originalgetreuen Verfilmung der »Golfregeln 1992« könnte allerdings eine Nachahmung im Sinne des Wettbewerbsrechts gegeben sein; denn die Klägerin leitet ihre Leistung, den Videofilm, von der eines anderen nämlich des Beklagten und/oder des Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews und der United States Golf Association (USGA) - ab, indem sie ein fremdes Arbeitsergebnis als Vorbild benutzt und durch ihre eigene Leistung nachschaffend wiederholt hat (vgl. BGHZ 3, 365, 369 »Gummisohle«, 28, 387, 393 »Nelkenstecklinge«; GRUR 1958, 97, 99 »Gartensessel«).
  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Zu Unrecht entnimmt die Beklagte dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1957 (I ZR 103/56 - Gartensessel), das sich allein mit einer geschmacksmusterfähigen Leistung befaßte, daß solche materialbedingten Herstellungsschwierigkeiten für die Beurteilung der Kunstwerkeigenschaft bedeutsam seien.
  • BGH, 04.07.1961 - I ZR 102/59

    Strassenleuchte

    Diese Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats (RGZ 142, 145, 148 und 341; BGH GRUR 1958, 97 - Gartensessel).
  • BGH, 30.01.1963 - I ZR 96/61

    Fahrradschutzbleche

    seit langem bekannt ist, könnte die Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmusters nur bejaht werden, wenn durch die Übertragung dieses Farbund Glanzeffektes auf Fahrradschutzbleche eine neuartige geschmackliche Wirkung erzielt und diese Übertragung eine individuelle Leistung darstellen würde, die über das rein Handwerkliche hinausgeht und damit eine schöpferische Vermehrung des bereits vorhandenen Formungsvorrates darstellen würde (BGH GRUR 1958, 97 Gartensessel).
  • BGH, 14.12.1966 - Ib ZR 124/64

    Verletzung der Urheberrechte am "Mecki"-Igel durch eine Igel-Sparbüchse -

    Diese Voraussetzung ist nach anerkannter Rechtsprechung aber auch dann anzunehmen, wenn eine als urheberrechtswidrige Nachbildung angegriffene Gestaltungsform eine wesentliche Übereinstimmung mit dem geschützten Werk aufweist (vgl. RGZ 142, 145, 148; BGH GRUR 1958, 97 - Gartensessel; 1958, 509, 511 - Schlafzimmer für den Fall von Geschmacksmusterverletzungen).
  • BGH, 27.10.1959 - I ZR 52/58

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine nach § 1 UWG bzw. § 826 BGB unzulässige Ausbeutung eines fremden Arbeitsergebnisses dann nicht in Betracht kommt, wenn die angebliche Verletzungsform unabhängig von dem geschützten Muster geschaffen worden ist, so daß es an einer Nachbildung im Sinne des Geschmacksmustergesetzes fehlt (RGZ 142, 145, 150; BGH in GRUR 1958, 97, 99).
  • BGH, 03.07.1959 - I ZR 184/57

    Die Rache des schwarzen Adlers

    Zwar muß der Tatrichter grundsätzlich die angebotenen Beweise über entscheidungserhebliche Tatsachen erschöpfen, und es genügt nicht, daß sich aus anderen Umständen die Unwahrscheinlichkeit oder Unglaubhaftigkeit des Beweispunktes ergibt; denn dies würde auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinauslaufen (RGZ 95, 191; 97, 242; BGH I ZR 103/56 vom 15. Oktober 1957).
  • BGH, 09.03.1962 - I ZR 89/60

    Rechtsmittel

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