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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 826
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 826 BGB

16.905 Entscheidungen zu § 826 BGB in unserer Datenbank:

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Alle 16.905 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 826 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)

Redaktionelle Querverweise zu § 826 BGB:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33 III (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
Was ist das?

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