Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a) |
Abschnitt 2 - Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 33 - 34a) |
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
1. | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn | ||
a) | ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und | ||
b) | sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen; | ||
2. | Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in | ||
a) | die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder | ||
b) | das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung. |
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 | |
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 | |
22.12.2007 | Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels | 18.12.2007 |
und Unterlassungs-
anspruch § 33aSchadensersatz-
pflicht § 33bBindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde § 33cSchadensabwälzung § 33dGesamtschuldnerische Haftung § 33eKronzeuge § 33fWirkungen des Vergleichs § 33gAnspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften § 33hVerjährung § 34Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde § 34aVorteilsabschöpfung durch Verbände
Rechtsprechung zu § 33 GWB
1.261 Entscheidungen zu § 33 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
- BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
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Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
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- OLG Schleswig, 17.02.2020 - 16 U 43/19
LKW-Kartell - Anspruch auf Kartellschadensersatz beim Erwerb von Fahrzeugen der ...
- LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
- LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19
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- OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19
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- OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
- BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15
Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage; ...
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- BGH, 09.10.2018 - KZR 47/15
PC mit Festplatte III - Verbandsklage gegen eine Verwertungsgesellschaft auf ...
Querverweise
Auf § 33 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 20 (Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 56 (Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 GWB:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (zu § 33 IV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 826 (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) (zu § 33 III)