Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118)   
   Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)   
   Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 102
(ex-Artikel 82 EGV)

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Rechtsprechung zu Art. 102 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 102 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
          § 21 (Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens)
        Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
          § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32 (Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen)
            § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
            § 32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
            § 33b (Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde)
            § 33c (Schadensabwälzung)
            § 33d (Gesamtschuldnerische Haftung)
            § 33h (Verjährung)
            § 34 (Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde)
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47b (Aufgaben)
          Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
            § 47k (Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe)
     
      Kartellbehörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)
        Behördenzusammenarbeit
          § 50a (Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
          § 50b (Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
          § 50c (Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
          § 50d (Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
        Bundeskartellamt
          § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 59 (Auskunftsverlangen)
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81 (Bußgeldtatbestände)
            § 81d (Zumessung der Geldbuße)
            § 81g (Verjährung der Geldbuße)
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 87 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
          § 89b (Verfahren)
          § 89e (Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden)
          § 90a (Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden)
Was ist das?

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