Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) |
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) | der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; | |
b) | der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; | |
c) | der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; | |
d) | der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
Rechtsprechung zu Art. 102 AEUV
897 Entscheidungen zu Art. 102 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20
Regionalfaktoren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens
- OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
- OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 26 Sch 2/21 Corona
Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-721/20
DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Querverweise
Auf Art. 102 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 21 (Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens)
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)
- Behördenzusammenarbeit
- Bundeskartellamt
- § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 59 (Auskunftsverlangen)
- Bußgeldsachen
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- § 197 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)