Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Kapitel 4 - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 87 - 89e)   
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Textdarstellung

  

§ 89e
Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d

(1) 1Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind

1. das Bundeskartellamt,
2. die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden,
3. die Europäische Kommission und
4. die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 1925/2022 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 1925/2022 genannten Vorschriften anwenden.

(2) 1Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

1. mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2. die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden.

2Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023 (BGBl. I Nr. 294), in Kraft getreten am 07.11.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.11.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze25.10.2023BGBl. I Nr. 294
09.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen01.06.2017BGBl. I S. 1416

Rechtsprechung zu § 89e GWB

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Querverweise

Auf § 89e GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33d (Gesamtschuldnerische Haftung)
            § 33h (Verjährung)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
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