Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
Kapitel 4 - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 87 - 89e) |
(1) 1Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind
1. | das Bundeskartellamt, | |
2. | die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden, | |
3. | die Europäische Kommission und | |
4. | die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. |
2Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 1925/2022 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 1925/2022 genannten Vorschriften anwenden.
(2) 1Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
1. | mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und | |
2. | die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden. |
2Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.11.2023 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze | 25.10.2023 | |
09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 89e GWB
2 Entscheidungen zu § 89e GWB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 2286/20
Information Informationszugang Kartellbehörde Kartellschadensersatz ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 15 B 1285/20
Antrag auf einstweilige Anordnung unter Schwärzung etwaiger personenbezogener ...
Querverweise
Auf § 89e GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)