Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) |
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
| a) | die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; | |
| b) | die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; | |
| c) | die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; | |
| d) | die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; | |
| e) | die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
| - | Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, | |
| - | Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, | |
| - | aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, |
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
| a) | Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder | |
| b) | Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV
2.107 Entscheidungen zu Art. 101 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, ...
- LG Mainz, 30.03.2023 - 9 O 129/21
EuGH soll zu neuem Reglement für Spielervermittler entscheiden
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19
Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines ...
- OLG Stuttgart, 15.08.2024 - 2 U 30/22
Rundholzkartell - Sammelklage-Inkasso bei Kartellschadensansprüchen; ...
- LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19
- EuGH, 09.07.2026 - C-428/23
Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21
Reglement für Spielervermittler - BGH legt EuGH Fragen zur kartellrechtlichen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23
ROGON u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - ...
- LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. des DFB-Reglements für ...
- BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21
Querverweise
Auf Art. 101 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- § 2 (Freigestellte Vereinbarungen)
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 21 (Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens)
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
- Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
- § 30 (Presse)
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)
- Behördenzusammenarbeit
- Bundeskartellamt
- § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
- Erwägungsgründe
- Erwägungsgründe