Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) |
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) | die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; | |
b) | die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; | |
c) | die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; | |
d) | die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; | |
e) | die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- | Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, | |
- | Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, | |
- | aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, |
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) | Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder | |
b) | Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. |
Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV
1.672 Entscheidungen zu Art. 101 AEUV in unserer Datenbank:
- LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23
Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg, ...
- EuGH, 20.04.2023 - C-25/21
Repsol Comercial de Productos Petrolíferos
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21
Repsol Comercial de Productos Petrolíferos
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
- LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19
electronic-cash-System
- LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
- EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
Tráficos Manuel Ferrer
- EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 24.09.2019 - T-105/17
Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger ...
- EuG, 24.09.2019 - T-105/17
- EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Querverweise
Auf Art. 101 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- § 2 (Freigestellte Vereinbarungen)
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 21 (Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens)
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
- Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
- § 30 (Presse)
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)
- Behördenzusammenarbeit
- Bundeskartellamt
- § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)