Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118)   
   Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)   
   Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 101
(ex-Artikel 81 EGV)

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 101 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Vorschriften für Unternehmen
              Art. 103 (ex-Artikel 83 EGV)
              Art. 104 (ex-Artikel 84 EGV)
              Art. 105 (ex-Artikel 85 EGV)
              Art. 106 (ex-Artikel 86 EGV)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
          § 2 (Freigestellte Vereinbarungen)
        Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
          § 21 (Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens)
        Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
          § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
        Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
          § 30 (Presse)
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32 (Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen)
            § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
            § 32d (Entzug der Freistellung)
            § 32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
            § 33b (Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde)
            § 33c (Schadensabwälzung)
            § 33d (Gesamtschuldnerische Haftung)
            § 33h (Verjährung)
            § 34 (Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde)
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47b (Aufgaben)
          Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
            § 47k (Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe)
     
      Kartellbehörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)
        Behördenzusammenarbeit
          § 50a (Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
          § 50b (Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
          § 50c (Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
          § 50d (Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
        Bundeskartellamt
          § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 59 (Auskunftsverlangen)
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81 (Bußgeldtatbestände)
            § 81d (Zumessung der Geldbuße)
            § 81g (Verjährung der Geldbuße)
          Kronzeugenprogramm
            § 81h (Ziel und Anwendungsbereich)
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 87 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
          § 89b (Verfahren)
          § 89e (Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden)
          § 90a (Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden)
Was ist das?

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