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Europäische Union

Datenverordnung
(Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828)

Verordnung Nr. 2023/2854 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.12.2023
(Amtsblatt L 2854 vom 22.12.2023, S. 1)

In Geltung seit dem 12. September 2025

Kapitel I

Art. 1Gegenstand und Anwendungsbereich

Art. 2Begriffsbestimmungen

Kapitel II

Art. 3Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer

Art. 4Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten

Art. 5Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte

Art. 6Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten

Art. 7Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen

Kapitel III

Art. 8Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen

Art. 9Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten

Art. 10Streitbeilegung

Art. 11Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten

Art. 12Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen

Kapitel IV

Art. 13Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden

Kapitel V

Art. 14Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

Art. 15Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung

Art. 16Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union

Art. 17Datenbereitstellungsverlangen

Art. 18Erfüllung von Datenverlangen

Art. 19Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union

Art. 20Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit

Art. 21Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter

Art. 22Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Kapitel VI

Art. 23Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel

Art. 24Tragweite der technischen Verpflichtungen

Art. 25Vertragsklauseln für den Wechsel

Art. 26Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten

Art. 27Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben

Art. 28Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld

Art. 29Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten

Art. 30Technische Aspekte des Wechsels

Art. 31Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste

Kapitel VII

Art. 32Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld

Kapitel VIII

Art. 33Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen

Art. 34Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten

Art. 35Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten

Art. 36Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen

Kapitel IX

Art. 37Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren

Art. 38Recht auf Beschwerde

Art. 39Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Art. 40Sanktionen

Art. 41Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln

Art. 42Rolle des EDIB

Kapitel X

Art. 43Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten

Kapitel XI

Art. 44Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung

Art. 45Ausübung der Befugnisübertragung

Art. 46Ausschussverfahren

Art. 47Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394

Art. 48Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

Art. 49Bewertung und Überprüfung

Art. 50Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Was ist das?

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