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Datenverordnung
| Kapitel VI - Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Art. 23 - 31) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
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Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.
Art. 23Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
Art. 24Tragweite der technischen Verpflichtungen
Art. 25Vertragsklauseln für den Wechsel
Art. 26Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
Art. 27Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
Art. 28Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
Art. 29Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
Art. 30Technische Aspekte des Wechsels
Art. 31Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
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Querverweise
Auf Art. 27 Datenverordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
- Pflichten der Dateninhaber, die gemäß dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
- Art. 10 (Streitbeilegung)
- Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
- Anwendung und Durchsetzung
- Art. 37 (Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren)
- Schlussbestimmungen
- Art. 49 (Bewertung und Überprüfung)