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Datenverordnung

   Kapitel VI - Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Art. 23 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 24
Tragweite der technischen Verpflichtungen

Die Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die vom ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste angeboten wurden.

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Querverweise

Auf Art. 24 Datenverordnung verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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