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Datenverordnung
| Kapitel VI - Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Art. 23 - 31) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
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Art. 28
Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
(1) Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen auf ihren Websites folgende Informationen bereit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand:
| a) | die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste der Anbieter errichtet wurde; | |
| b) | eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten getroffen hat, um einen internationalen staatlichen Zugang zu oder eine internationale staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern, wenn ein entsprechender Zugang oder eine entsprechende Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Websites werden in dem Vertrag für alle Datenverarbeitungsdienste, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten angeboten werden, aufgeführt.
Art. 23Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
Art. 24Tragweite der technischen Verpflichtungen
Art. 25Vertragsklauseln für den Wechsel
Art. 26Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
Art. 27Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
Art. 28Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
Art. 29Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
Art. 30Technische Aspekte des Wechsels
Art. 31Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
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Querverweise
Auf Art. 28 Datenverordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
- Pflichten der Dateninhaber, die gemäß dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
- Art. 10 (Streitbeilegung)
- Anwendung und Durchsetzung
- Art. 37 (Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren)
- Schlussbestimmungen
- Art. 49 (Bewertung und Überprüfung)