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Datenverordnung

   Kapitel VI - Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Art. 23 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 26
Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten

Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden Folgendes bereit:

a) Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind;
b) einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten mit Einzelheiten zu allen Datenstrukturen und Datenformaten sowie zu den einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen exportierbaren Daten verfügbar sind.

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Querverweise

Auf Art. 26 Datenverordnung verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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