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Datenverordnung
| Kapitel IX - Anwendung und Durchsetzung (Art. 37 - 42) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
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Die Kommission erstellt und empfiehlt vor dem 12. September 2025 unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung - einschließlich Bedingungen für eine angemessene Gegenleistung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing -, um die Parteien bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen mit fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterstützen.
Art. 37Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
Art. 38Recht auf Beschwerde
Art. 39Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Art. 40Sanktionen
Art. 41Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
Art. 42Rolle des EDIB
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