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Datenverordnung
| Kapitel IX - Anwendung und Durchsetzung (Art. 37 - 42) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
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Der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 868/2022 von der Kommission als Expertengruppe eingesetzte EDIB, in dem die zuständigen Behörden vertreten sind, unterstützt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung durch
| a) | Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Entwicklung einer kohärenten Praxis der zuständigen Behörden bei der Durchsetzung der Kapitel II, III, V und VII, | |||
| b) | Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden durch Kapazitätsaufbau und Informationsaustausch, insbesondere durch die Festlegung von Methoden für den effizienten Austausch von Informationen über die Durchsetzung der Rechte und Pflichten nach den Kapiteln II, III und V in grenzüberschreitenden Fällen, einschließlich der Abstimmung in Bezug auf die Festlegung von Sanktionen, | |||
| c) | Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf | |||
| i) | die Beantwortung der Frage, ob um die Erarbeitung harmonisierter Normen gemäß Artikel 33 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 36 Absatz 5 ersucht werden soll, | |||
| ii) | die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 33 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 5 und 8 sowie Artikel 36 Absatz 6, | |||
| iii) | die Ausarbeitung der in Artikel 29 Absatz 7 und Artikel 33 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte und | |||
| iv) | die Annahme der Leitlinien zur Festlegung von interoperablen Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für das Funktionieren gemeinsamer europäischer Datenräume gemäß Artikel 33 Absatz 11. | |||
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Querverweise
Auf Art. 42 Datenverordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
- Pflichten der Dateninhaber, die gemäß dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
- Art. 9 (Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten)
- Unrechtmäßiger staatlicher Zugang zu und unrechtmäßige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld
- Art. 32 (Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld)
- Interoperabilität
- Art. 33 (Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen)