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Datenverordnung

   Kapitel V - Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit (Art. 14 - 22)   
Gliederung
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Art. 14
Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

Wenn eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union den Nachweis dafür erbringt, dass im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten - einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen betreffenden Metadaten - gemäß Artikel 15 besteht, stellen die Dateninhaber, bei denen sich diese Daten befinden und bei denen es sich um andere juristische Personen als öffentliche Stellen handelt, diese Daten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag bereit.

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Querverweise

Auf Art. 14 Datenverordnung verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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