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Datenverordnung
| Kapitel XI - Schlussbestimmungen (Art. 44 - 50) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenverordnung (https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/__paste_norm__.html)
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(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 868/2022 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Art. 44Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung
Art. 45Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 46Ausschussverfahren
Art. 47Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
Art. 48Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Art. 49Bewertung und Überprüfung
Art. 50Inkrafttreten und Geltungsbeginn
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Querverweise
Auf Art. 46 Datenverordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
- Interoperabilität
- Art. 33 (Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen)
Art. 35 (Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten)
Art. 36 (Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen)