Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a) |
Abschnitt 2 - Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 33 - 34a) |
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft ist durch
1. | Schadensersatzleistungen, | |
2. | Festsetzung der Geldbuße, | |
3. | Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder | |
4. | Rückerstattung. |
2Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) 1Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. 2Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) 1Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) 1Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. 2§ 33h Absatz 6 gilt entsprechend. 3Im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 erneut.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 | |
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
und Unterlassungs-
anspruch § 33aSchadensersatz-
pflicht § 33bBindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde § 33cSchadensabwälzung § 33dGesamtschuldnerische Haftung § 33eKronzeuge § 33fWirkungen des Vergleichs § 33gAnspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften § 33hVerjährung § 34Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde § 34aVorteilsabschöpfung durch Verbände
Rechtsprechung zu § 34 GWB
165 Entscheidungen zu § 34 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 17.03.2020 - 11 W 5/16
Gewinnabschöpfungsverfahren gegen ein Wasserversorgungsunternehmen gemäß §§ 34, ...
- BGH, 12.07.2016 - KZR 69/14
Gleichnamigenrecht: Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen ein ...
- OLG Düsseldorf, 10.08.2016 - 3 Kart 100/15
Zulässigkeit der Vorteilsabschöpfung gem. § 33 Abs. 1 EnWG ; Maßgebliche Erlöse ...
- BGH, 24.09.2003 - X ZR 234/00
"Filterstäube"; Anforderungen and die Ausschließlichkeitsbindung für das ...
- BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des ...
- BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16
Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von ...
- BGH, 09.10.2018 - KRB 58/16
Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von ...
- BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 22.11
Werbeentgeltabschöpfung; Auskunftsverlangen; Beanstandung; Medienaufsicht; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob eine Regelung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - 11 B 35.08
Bimmel-Bingo - Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
Querverweise
Auf § 34 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 34a (Vorteilsabschöpfung durch Verbände)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 GWB:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union)