Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a) |
Abschnitt 2 - Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 33 - 34a) |
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. 2Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. 3Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem
4Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst waren.
(3) 1Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. 2Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.
(4) 1Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 2Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
27.12.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 |
und Unterlassungs-
anspruch § 33aSchadensersatz-
pflicht § 33bBindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde § 33cSchadensabwälzung § 33dGesamtschuldnerische Haftung § 33eKronzeuge § 33fWirkungen des Vergleichs § 33gAnspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften § 33hVerjährung § 34Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde § 34aVorteilsabschöpfung durch Verbände
Rechtsprechung zu § 33a GWB
154 Entscheidungen zu § 33a GWB in unserer Datenbank:
- LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
- LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19
electronic-cash-System
- VG Köln, 09.07.2020 - 13 K 10050/17
- OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19
Zulieferer gegen Automobilhersteller
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 12.01.2023 - 15 U 29/21
Radio Cottbus II - Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Vermittlers ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19
Radio Cottbus
- BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19
- OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf ...
Querverweise
Auf § 33a GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)