Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a) |
Abschnitt 2 - Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 33 - 34a) |
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. 2Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. 3Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem
(3) 1Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. 2Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.
(4) 1Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 2Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.12.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 33a GWB
23 Entscheidungen zu § 33a GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
- LG München I, 26.10.2018 - 37 O 10335/15
Schadensersatz, Werbung, Marke, Anlage, Unterlassungsanspruch, Unterlassung, ...
- OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 12/17
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 25/16
Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung; ...
- LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 25/16
- OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
- OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 2/17
- LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
- LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 591/17
Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen
- LG Köln, 15.05.2018 - 31 O 340/14
- LG Köln, 15.05.2018 - 31 O 215/15
Schadensersatzansprüche für Aufträge über den Bezug von Gleisoberbaumaterialien ...
Querverweise
Auf § 33a GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 186 (Übergangsbestimmungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)