Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
| Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a) |
| Abschnitt 1 - Befugnisse der Kartellbehörden (§§ 32 - 32g) |
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.
(2) 1Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. 2Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2a) 1In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. 2Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. 3Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 | |
| 30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
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Rechtsprechung zu § 32 GWB
233 Entscheidungen zu § 32 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 - Kart 5/25
Anordnung derr aufschiebenden Wirkung gegen ergangegnen Auskunftsbeschluss ...
- BGH, 14.02.2023 - KVZ 38/20
Wasserpreise Gießen - Kartellverstoß: Ermessen der Kartellbehörde bezüglich ...
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- OLG Frankfurt, 17.03.2020 - 11 W 5/16
Gewinnabschöpfungsverfahren gegen ein Wasserversorgungsunternehmen gemäß §§ 34, ...
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- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 8/25
Teilweise Anordnung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde des ...
- OLG Düsseldorf, 31.07.2026 - Kart 9/26
Zwischenentscheidung nach § 67 Abs. 3 GWB: Hohe Hürden und Vorrang des ...
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Anordnung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Presseunternehmens gegen ...
- BGH, 10.09.2024 - EnVR 75/23
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Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 44/22
Rechtmäßigkeit der Verpflichtung eines Energielieferanten zur "Rücknahme" und ...
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 44/22
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
Ermächtigung der Bundesnetzagentur zur Anordnung der Rücknahme und Rückabwicklung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.09.2024 - EnVR 76/23
Klage einer Energielieferantin gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur ...
- BGH, 10.09.2024 - EnVR 76/23
Querverweise
Auf § 32 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 19a (Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)