Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 73 - 76) |
(1) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. 3Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. 4Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) 1Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es diese auf. 2Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
(5) 1Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. 2Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
Rechtsprechung zu § 76 GWB
53 Entscheidungen zu § 76 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.12.2023 - Kart 7/23
Kartellrechtliche Anfechtung eines Freigabebescheides durch das Bundeskartellamt ...
- OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.06.2023 - KVZ 33/22
Beschwerdeverfahren wegen eines kartellrechtlichen Untersagungsbeschlusses gegen ...
- BGH, 27.06.2023 - KVZ 33/22
- OLG Schleswig, 27.11.2023 - 54 Verg 4/23
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- OLG Schleswig, 19.07.2023 - 54 Verg 3/23
Preis ungewöhnlich niedrig: Bieter muss "Seriosität" des Angebots nachweisen!
- OLG Schleswig, 19.07.2023 - 54 Verg 3/23
- BGH, 15.12.2020 - KVZ 90/20
BGH überprüft "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook
- OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
- BGH, 14.02.2023 - KVZ 38/20
Wasserpreise Gießen
- BGH, 29.11.2021 - EnVR 69/21
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Antrag auf Erlass einer ...
- OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - 2 U 4/21
Wann werden die Bewerber um eine Konzession unbillig behindert?
Querverweise
Auf § 76 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
- § 80 (Rechtsbeschwerdeentscheidung)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 175 (Verfahrensvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202