Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
| Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a) |
| Abschnitt 1 - Befugnisse der Kartellbehörden (§§ 32 - 32g) |
Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
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Rechtsprechung zu § 32d GWB
6 Entscheidungen zu § 32d GWB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 30.04.2025 - 10 C 2.24
Einsicht in Unterlagen des Bundeskartellamts zu Entgelten für electronic ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 2286/20
Anspruch der Betreiberin eines bundesweiten Tankstellennetzes auf Gewährung von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 2286/20
- OLG Düsseldorf, 12.04.2023 - Kart 6/22
Klage auf Einsicht in die bei dem Bundeskartellamt geführten Akten oder die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 15 B 1285/20
Antrag auf einstweilige Anordnung unter Schwärzung etwaiger personenbezogener ...
- OLG Düsseldorf, 04.08.2010 - 2 Kart 8/09
Zuständigkeit des Bundeskartellamts für eine Sektorenuntersuchung im Bereich der ...
- LG Köln, 16.02.2017 - 88 O (Kart) 17/16
Bestpreisklauseln sind nach der Vertikal-GVO freistellungsfähig
Querverweise
Auf § 32d GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)