Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a) |
Abschnitt 1 - Befugnisse der Kartellbehörden (§§ 32 - 32e) |
(1) 1Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. 2Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. 3Sie kann befristet werden.
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 32b GWB
25 Entscheidungen zu § 32b GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.06.2018 - KVR 38/17
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Querverweise
Auf § 32b GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 19a (Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- § 81 (Bußgeldtatbestände)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)