Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a)   
   Abschnitt 1 - Befugnisse der Kartellbehörden (§§ 32 - 32g)   
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Textdarstellung

  

§ 32b
Verpflichtungszusagen

(1) 1Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. 2Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. 3Sie kann befristet werden.

(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn

1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1738), in Kraft getreten am 30.06.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2013
Änderung
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Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen26.06.2013BGBl. I S. 1738

Rechtsprechung zu § 32b GWB

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Querverweise

Auf § 32b GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
          § 19a (Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb)
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32f (Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 56 (Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung)
            § 61 (Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung)
            § 62 (Gebührenpflichtige Handlungen)
          Beschwerde
            § 73 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
            § 76 (Beschwerdeentscheidung)
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81 (Bußgeldtatbestände)
Was ist das?

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