Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 2 - Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (§§ 18 - 21) |
§ 19a
Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
(1) 1Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. 2Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen:
3Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft zu befristen.
(2) 1Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen untersagen,
2Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. 3Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. 4§ 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten entsprechend. 5Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden.
(3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
beschränkenden Verhaltens
Rechtsprechung zu § 19a GWB
8 Entscheidungen zu § 19a GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2024 - KVB 69/23
Google (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von ...
- OLG Düsseldorf, 27.10.2022 - 6 U 5/22
- BGH - KVB 56/22 (anhängig)
Amazon.com, Inc. - Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung ...
- BGH - KVB56/22 (anhängig)
Amazon.com, Inc. - Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung ...
- OLG Hamburg, 31.08.2023 - 15 U 18/23
Digitale Mautvignetten - Anforderungen an den Verfügungsgrund in einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 27.12.2022 - 415 HKO 84/22
Google Adwords: Kontosperrung ohne Angabe von Gründen
- LG Hamburg, 10.07.2014 - 315 O 625/11
Schadensersatzanspruch eines regionalen Kabelnetzbetreibers gegen eine ...
Querverweise
Auf § 19a GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Kartellbehörden
- Bundeskartellamt
- § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)