Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 2 - Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (§§ 18 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 19
Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4. sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) 1Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. 2Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021 (BGBl. I S. 2), in Kraft getreten am 19.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)18.01.2021BGBl. I S. 2
09.06.2017
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen01.06.2017BGBl. I S. 1416
30.06.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen26.06.2013BGBl. I S. 1738

Rechtsprechung zu § 19 GWB

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Querverweise

Auf § 19 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
          § 19a (Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb)
          § 20 (Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht)
        Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
          § 29 (Energiewirtschaft)
          § 30 (Presse)
          § 31b (Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen)
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33c (Schadensabwälzung)
            § 33d (Gesamtschuldnerische Haftung)
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47b (Aufgaben)
          Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
            § 47k (Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe)
     
      Kartellbehörden
        Bundeskartellamt
          § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
     
      Verfahren
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81 (Bußgeldtatbestände)
            § 81d (Zumessung der Geldbuße)
     
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Nachprüfungsverfahren
          Nachprüfungsbehörden
            § 156 (Vergabekammern)
     
      Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
        § 185 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
     
      Sonstige Vorschriften
        § 111 (Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 115 (Bestehende Verträge)

Redaktionelle Querverweise zu § 19 GWB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 19 IV)
    Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) 
      Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
        § 4 (Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe) (zu §§ 19 ff)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102 V (Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen) (zu §§ 19 ff)
Was ist das?

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