Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
| Kapitel 2 - Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (§§ 18 - 21) |
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
| 1. | nach diesem Gesetz, | |
| 2. | nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder | |
| 3. | nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist. |
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
| 1. | einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder | |
| 2. | sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder | |
| 3. | in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten. |
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 | |
| 30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
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Rechtsprechung zu § 21 GWB
290 Entscheidungen zu § 21 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 - Kart 5/25
Anordnung derr aufschiebenden Wirkung gegen ergangegnen Auskunftsbeschluss ...
- BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21
Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
Keine analoge Anwendung von § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte ...
- OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 8/25
Teilweise Anordnung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde des ...
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Anordnung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Presseunternehmens gegen ...
- OLG Frankfurt, 22.04.2025 - 11 U 68/23
Derogierende Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten britischer Gerichte; ...
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Bezirksschornsteinfeger - Wettbewerbsrechtlicher Zwang zum Wettbewerbsverzicht: ...
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - U (Kart) 3/20
- BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25
VISA
- OLG Düsseldorf, 18.09.2019 - U (Kart) 3/19
Schadensersatz wegen kartellgesetzwidriger Preisbindung bei dem Verkauf von ...
§ 21 GWB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 21 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
- Kartellbehörden
- Bundeskartellamt
- § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 124 (Fakultative Ausschlussgründe)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)