Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135) |
Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135) |
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
1. | das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, | ||
2. | das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, | ||
3. | das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, | ||
4. | der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, | ||
5. | ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, | ||
6. | eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, | ||
7. | das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, | ||
8. | das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder | ||
9. | das Unternehmen | ||
a) | versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, | ||
b) | versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder | ||
c) | fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. |
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten | 16.07.2021 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 18.07.2017 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
beschreibung § 122Eignung § 123Zwingende Ausschlussgründe § 124Fakultative Ausschlussgründe § 125Selbstreinigung § 126Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse § 127Zuschlag § 128Auftragsausführung § 129Zwingend zu berücksichtigende Ausführungs-
bedingungen § 130Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 131Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrs-
leistungen im Eisenbahnverkehr § 132Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 133Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen § 134Informations- und Wartepflicht § 135Unwirksamkeit
Rechtsprechung zu § 124 GWB
373 Entscheidungen zu § 124 GWB in unserer Datenbank:
- VK Bund, 10.11.2023 - VK 1-63/23
Vergabe von Entwicklungs-, Liefer- und Dienstleistungen für eine Software: Kein ...
- OLG Düsseldorf, 17.01.2018 - Verg 39/17
Ausschließung eines Bieters im Rahmen der Vergabe von Wasserinjektionsleistungen ...
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 31.07.2017 - VK 2-68/17
Bildung einer Bietergemeinschaft; Bekanntgabe von Wertungsunterkriterien
- VK Bund, 03.08.2018 - VK 2-66/18
Nachforderungsfrist unzulässiger Weise verlängert: Vergaberechtsverstoß bleibt ...
- VK Bund, 31.07.2017 - VK 2-68/17
- OLG München, 29.01.2021 - Verg 11/20
Rechtswidriger Ausschluss im Rahmen öffentlicher Ausschreibung von ...
- OLG Düsseldorf, 25.10.2023 - Verg 18/23
Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag ohne besonderes Feststellungsinteresse!
- OLG Celle, 13.05.2019 - 13 Verg 2/19
Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde ...
Zum selben Verfahren:
- VK Niedersachsen, 18.03.2019 - VgK-03/19
- VK Niedersachsen, 26.03.2019 - VgK-03/19
Auftraggeber darf zweifelhafte Bieterangaben nicht selbst korrigieren!
- OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - Verg 36/21
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in dem Vergabeverfahren zur ...
Querverweise
Auf § 124 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
- § 147 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von Konzessionen
- § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 124 GWB:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 104 II 2 (Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge) (zu § 124 I)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 34 S. 3