Vergabeverordnung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8) |
(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.
(3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.
Rechtsprechung zu § 7 VgV
46 Entscheidungen zu § 7 VgV in unserer Datenbank:
- VK Bund, 13.02.2023 - VK 2-114/22
Kein Ausschluss von Datenverarbeitungsangeboten deutscher Tochterunternehmen ...
- VK Südbayern, 21.01.2019 - Z3-3-3194-1-38-11/18
Anforderung an Zuschlagskriterium
- OLG Düsseldorf, 14.12.2022 - Verg 1/22
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur im Ausnahmefall!
- VK Bund, 21.09.2021 - VK 2-87/21
Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB infolge Erkennbarkeit des ...
- VK Bund, 21.01.2022 - VK 2-131/21
Präklusion der Rüge von Wertungskriterien nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB nach ...
- VK Niedersachsen, 27.01.2017 - VgK-49/16
Auftraggeber muss Informationsvorsprung eines Projektanten ausgleichen!
- VK Sachsen, 14.05.2019 - 1/SVK/006-19
Nur eine konkrete Vorbefasstheit verzerrt den Wettbewerb!
- VK Sachsen, 25.05.2022 - 1/SVK/005-22
20% Preisabstand löst Aufklärungspflicht aus!
- VK Baden-Württemberg, 08.06.2022 - 1 VK 17/22
Nur Bieter sind vorab zu informieren!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - 4 A 2038/16
Streit um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen Vergaberechtsverstößen im ...
Querverweise
Auf § 7 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Kommunikation; Bekanntmachungen
- § 10a (Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms)