Vergabeverordnung
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8) |
(1) 1Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. 2Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.
(2) 1Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. 2Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. 2Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.
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Rechtsprechung zu § 5 VgV
69 Entscheidungen zu § 5 VgV in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.12.2025 - 10 C 5.24
Informationszugang des Bieters zur Begründung der vergaberechtlichen Bewertung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 05.04.2022 - AN 14 K 20.01132
Einsichtnahme in Bewertung abgegebener eigener Angebote in Vergabeverfahren
- VGH Bayern, 21.06.2024 - 5 BV 22.1295
Anspruch auf Einsichtnahme in Bewertung der eigenen Angebote in Vergabeverfahren
- VG Ansbach, 05.04.2022 - AN 14 K 20.01132
- BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 24.19
Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 8.17
Informationsbegehren; Subventionsprogramm; Luftfahrtforschung; ...
- VG Berlin, 09.03.2017 - 2 K 111.15
Anspruch auf Zugang zu den Unterlagen, welche einer Ausschreibung und Vergabe ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 8.17
- VG Berlin, 08.12.2021 - 2 K 48.20
Informationszugang sticht Vertraulichkeit!
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 11.22
Pkw-Maut - ISA - Schiedsvereinbarung - Schiedsfähigkeit von IFG-Ansprüchen - ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 11.22
- VG Berlin, 13.03.2025 - 2 K 100.23
Vertraulichkeitspflicht vor Informationsanspruch!
- KG, 01.03.2024 - Verg 11/22
Sofortige Beschwerde im sog. S-Bahn Vergabeverfahren
Querverweise
Auf § 5 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Allgemeine Bestimmungen
- § 8 (Dokumentation und Vergabevermerk)
- Planungswettbewerbe
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 11b EU (Ausnahmen von der Verwendung elektronischer Mittel)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 11b EU (Ausnahmen von der Verwendung elektronischer Mittel)